voraussetzungen

  • Die Juleica ist für ehrenamtliche Jugendleiter/innen in der Jugendarbeit bestimmt. Sie kann auch für neben- und hauptberufliche Mitarbeiter/innen ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiter/innen tätig werden.
  • Voraussetzung ist, dass der/die Jugendleiter/in für einen nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.
  • Die Tätigkeit muss kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgen.
  • Der/die Inhaber/in der Juleica muss eine praktische und theoretische Qualifizierung für die Aufgabe als Jugendleiter/in erhalten haben, die nachfolgend genannte Qualitätsstandards erfüllt. Er/sie muss in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten.
  • Eine berufliche Ausbildung (bspw. Zwischenprüfung/Vordiplom bei Erzieher/in, Sozial-, Religionspädagoge/in, Pädagoge/in, Diakon/in, Kinder- und Heilerziehungspfleger/in), die den geforderten Qualitätsstandards entspricht, kann anerkannt werden.
  • Der/die Inhaber/in der Juleica soll in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Personen im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
  • Der/die Juleica-Inhaber/in verfügt über ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe, d.h. es ist der Besuch einer Grundausbildung in Erster Hilfe (8 Unterichtseinheiten) nachzuweisen. Die Absolvierung eines dementsprechenden Lehrgangs darf bei der erstmaligen Beantragung der Juleica nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. Die Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.